AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1- Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Swellness den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, per Fax, E-Mail oder auch fernmündlich vorgenommen werden.
Der Reisevertrag kommt durch die Annahme in Form einer schriftlichen Buchungsbestätigung durch Swellness zustande.

1.2 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung des Kunden ab, liegt ein neues Angebot vor.
Swellness ist für eine Dauer von 10 Tagen an das neue Angebot gebunden.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, nur wenn der Kunde innerhalb dieser Frist dem Reiseveranstalter Swellness die Annahme erklärt.

1.3 Der Kunde hat für die vertraglichen Verpflichtungen aller Teilnehmer, die er mit anmeldet, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2- Bezahlung

Alle Preisangaben von Swellness erfolgen in Euro (€).

2.1 Mit Erhalt der Reisebestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 15 % pro Person, jedoch nicht mehr als 250,- € pro Reiseteilnehmer, fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2 Die Restzahlung muss bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn per Überweisung bei Swellness eingegangen und gutgeschrieben sein.
Ein Zahlungsverzug berechtigt Swellness zum Rücktritt vom Vertrag und zur Berechnung von Rücktrittskosten nach Ziffer 6.2.

2.3 Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis unverzüglich nach Erhalt der Reisebestätigung zur Zahlung fällig.

3- Leistungen

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich alleine aus den Leistungsbeschreibungen für die einzelnen Reiseprogramme sowie aus den Angaben in der Reisebestätigung.

3.2 Die von Swellness in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische Einstufung der Unterbringung bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung.

4- Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig sind und die von Swellness nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Swellness ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich zu informieren und ihm eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anzubieten.

4.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen, wenn sie auf Umständen beruhen, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren, zum Beispiel bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird der Kunde unverzüglich von Swellness darüber informiert.

Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig.

Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Swellness in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Swellness über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

5- Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Swellness bei den Leistungsträgen um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6- Rücktritt durch den Kunden

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei Swellness.

6.2 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Swellness Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann Swellness, als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen folgende pauschalisierten Rücktrittsgebühren bezogen auf den Gesamtpreis, verlangen:
- Rücktritt des Kunden bis 30 Tage vor Reisebeginn: keine
- vom 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
- vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
- vom 06. bis 01. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises
- am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen: 100 % des Reisepreises.

Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von Swellness berechneten Höhe entstanden ist.

7- Umbuchungen

Der Kunde kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt.
Die in dem Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber Swellness als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch die Umbuchung entstehende Mehrkosten.
Swellness kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

8- Rücktritt und Kündigung durch Swellness

Swellness kann in folgenden Fällen vor oder nach Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten:

8.1 Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist.
In diesem Fall behält Swellness Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8.2 Bis 28 Tage vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die gebuchte Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde.
In jedem Fall ist Swellness verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

9- Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Durchführung der Reise von bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen wie Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Hoch- oder Niedrigwasser sowie Naturkatastrophen erheblich erschwert oder beeinträchtigt, so können sowohl Swellness als auch der Kunde vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten oder nach Reisebeginn den Vertrag kündigen.
In diesem Fall kann Swellness entsprechend den vorgenannten Bedingungen oder eine nach Umständen entsprechende Entschädigung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reisedienstleistungen noch zu erbringenden Leistungen verlangen.

Falls die Rückbeförderung Bestanteil des Reisevertrags ist, ist Swellness verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10- Haftung des Reiseveranstalters

Swellness haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

die gewissenhafte Reisevorbereitung,
die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers,
die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern Swellness nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.,
die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

Swellness haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

11- Gewährleistung

11.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Swellness kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

11.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

11.3 Kündigung des Reisevertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Swellness innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, von Swellness erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Swellness verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Der Reisende schuldet Swellness den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11.4 Schadenersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Swellness nicht zu vertreten hat.

12- Beschränkung der Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung von Swellness für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
- wenn ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- wenn Swellness für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2 Swellness haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Theaterbesuche oder Ausstellungen) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

12.3 Die Haftung von Swellness für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt maximal je Reiseteilnehmer und Reise 4.100,- €.
Übersteigt der Reisepreis 1.366,- €, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

12.4 Ein Schadenersatzanspruch gegen Swellness ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12.5 Kommt Swellness die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Swellness in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12.6 Kommt Swellness bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

13- Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Die von Swellness beauftragte örtliche Reiseleitung ist verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

14- Verjährung von Ansprüchen und Abtretungsverbot

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise kann der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Swellness geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Kunden und Swellness Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Swellness die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Swellness an Dritte ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für mitreisende Familienangehörige und Ehegatten.

15- Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1 Swellness steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

15.2 Der Kunde ist für die Einhaltung von allen für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich (u. a. Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen).
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Swellness bedingt sind.

15.3 Swellness haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Swellness mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

16- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vertragsbedingungen zur Folge. Vielmehr sind unwirksame Einzelbestimmungen durch vertrags- und gesetzeskonforme Auslegung zu ergänzen.

17- Gerichtsstand

Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Swellness unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ausschließlich der Sitz des Reiseveranstalters.

Swellness
Florian Schmid-Höhne
Parkstr. 25
80339 München